Gebühren- und Abgabenbefreiung

im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes

Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.

Die Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt nur für Geburtsurkunden in der "üblichen" Anzahl, also in der Regel für zwei Urkaunden, die im Zusammenhang mit der Erstbeurkundung und innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden.

Die Gebühren- und Abgabenbefreiung für einen Staatsbürgerschaftsnachweis gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um den ersten Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes handelt und dass der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes eingebracht wird.

www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/WeitereSteuern/Gebhrengesetz/BefreiungvondenGebh_7320/_start.htm